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   BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58   

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https://dejure.org/1959,3005
BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58 (https://dejure.org/1959,3005)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1959 - V ZR 92/58 (https://dejure.org/1959,3005)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1959 - V ZR 92/58 (https://dejure.org/1959,3005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 126
  • DÖV 1961, 838
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    Das Reichsgericht hat die Möglichkeit eines klagabweisenden Sachurteils durch das Revisionsgericht in der Regel verneint (vgl. zum Stand der Rechtsprechung Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1953, BGHZ 11, 222 = JZ 1954, 325 mit Anm. von Baur), soweit nicht im Falle der Prozeßabweisung wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses das Berufungsgericht hilfsweise sachliche Erwägungen angestellt hat (RGZ 158, 152, welchem Urteil der II. Zivilsenat beigetreten ist, BGHZ 12, 300, 316).

    Der III. Zivilsenat hat dagegen im Urteil vom 16. November 1953 (JZ 1954, 325) den Standpunkt vertreten, dem Revisionsgericht sei nicht schlechthin verwehrt, eine aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der Klage zu beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen zu setzen.

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 26/51

    Örtliche Zuständigkeit. Zweigniederlassung

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    Es bestand keine Veranlassung, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ § 538 Abs. 1 Nr. 2, 539 ZPO; vgl. dazu BGH II ZR 26/51, Urteil vom 24. November 1951, BGHZ 4, 62 nicht mit abgedruckt, wohl aber LM ZPO § 50 Nr. 2).
  • BGH, 04.02.1955 - V ZR 112/52

    Begriff und Rechtsfolgen der unvordenklichen Verjährung

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    (Bei der Zitierung des Urteils des erkennenden Senats vom 4. Februar 1955, BGHZ 16, 234, übersieht die Revision, daß es sich in diesem Fall um ein Stau- und Ableitungsrecht, nicht aber um ein Wasserzuflußrecht gehandelt hat).
  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    Der III. Zivilsenat hat schon im Urteil vom 25. Oktober 1951 (BGHZ 4, 1, 50 ff) ausgeführt, daß die Einrichtung des Vorbescheides durch die Verwaltungsbehörde sicher auch unter der Geltung des Art. 14 GG aufrechterhalten werden könne, eine solche Zulässigkeit des vorausgehenden Verwaltungsverfahrens jedoch nicht zwingend bedinge, daß eine Klage schlechthin erst nach einer solchen Feststellung möglich wäre (vgl. auch Stein/Jonas/Schönke, ZPO Vorbem. II D vor § 1; Wieczorek, GVG § 13 F V; K II d); es bedürfe vielmehr in jedem Einzelfall der Prüfung, welche Wirkung einem solchen verwaltungsmäßigen Vorverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers zukomme.
  • RG, 06.11.1886 - I 297/86

    Inanspruchnahme des Rechts auf den Zufluss des Wassers durch den Eigentümer des

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    Ein solches Recht auf ungehinderten Wasserzufluß war nach Allgemeinem Landrecht, das in Steele-Horst von 1802 ab gegolten hat, allerdings auch an öffentlichen Gewässern ein ersitzungsfähiges Recht (Dernburg, Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs, 5. Aufl. § 173 Nr. 2, S. 398), während die Ersitzung eines besonderen Benutzungsrechts an öffentlichen Gewässern in Gebieten des Gemeinen Rechts - hier also bis 1802 - nicht anerkannt war (Nachweise bei Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz, 4. Aufl. § 379 Anm. 9 a); das Gemeine Recht ließ vielmehr nur in gewissem Umfang die Ersitzung von Dienstbarkeiten zu (vgl. zur Möglichkeit eines servitutenartigen Rechts auf Nichthinderung des Zuflusses oder eines reallastartigen Rechts auf Zuleitung von Wasser gegenüber den höher gelegenen Grundstücken RGZ 17, 119).
  • RG, 09.01.1883 - III 360/82

    Voraussetzungen für den Erwerb eines ausschließlichen Benutzungsrechts an einem

    Auszug aus BGH, 21.10.1959 - V ZR 92/58
    Der Erwerb kraft eines durch unvordenkliche Verjährung (Immemorialpraescription) vermuteten Rechtstitels setzt ebenso wie der Rechtserwerb durch acquisitive Verjährung nicht allein voraus, daß der Müller in der Nutzung des natürlichen Wasserzuflusses bisher nicht von anderen Benutzern beeinträchtigt worden war, dieser hätte vielmehr überdies durch erkennbare Tatsachen nach außen hin seit Menschengedenken Dritten gegenüber das Merkmal der Ausschließlichkeit kundgeben müssen (RGZ 8, 134, 136).
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